Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung
  2. Vertragsabschluss, -änderungen, Abtretung
  3. Preise
  4. Rechnungsstellung, Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung
  5. Lieferzeit, Teilleistungen, Annahmeverzug, Rücktritt und Vorbehalte des Lieferers, Schadensersatzansprüche des Lieferers
  6. Gefahrtragung, Versand und Entgegennahme
  7. Mängelrüge, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist
  8. Rücktritt des Bestellers, Schadenersatzansprüche des Bestellers, Verjährung
  9. Sicherung
  10. Warengutschrift
  11. Schutzrechte
  12. Exportkontrolle
  13. Compliance
  14. Untersagte Geschäfte
  15. Softwarenutzung
  16. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

I. Geltung

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, gleichgültig, ob es sich im Einzelfall um einen Kauf- oder Werkvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt.
  2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von ihnen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

II. Vertragsabschluss, -änderungen, Abtretung

  1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen) sowie Angaben über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße, Gewichte, Betriebsstoff-Verbrauch, Betriebskosten usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
  2. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder mit der Lieferung oder Leistung begonnen hat. Hat der Lieferer ein zeitlich befristetes Angebot abgegeben, kommt der Vertrag mit der fristgerechten schriftlichen Annahme des Angebots durch den Besteller zustande.
  3. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler können nachträglich korrigiert werden.
  4. Der Besteller kann seine Rechte bzw. Ansprüche aus diesem Vertrag nicht abtreten. § 354a HGB bleibt jedoch unberührt.

III. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer entsprechend den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Liefer- oder Leistungslandes. Sofern die Vergütung des Lieferers nicht fest vereinbart ist, sind seine am Liefertag gültigen Preise maßgebend.
  2. Ingenieur-Leistungen, Montage und Inbetriebnahme werden gesondert berechnet. Die Berechnung kann pauschal erfolgen oder nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich Reisekosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Überstunden, Sonn- und Feiertags-Zuschlägen.
  3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen. Der Lieferer ist zu einer Preisanpassung in der Weise berechtigt, dass sich der neue Preis zum ursprünglich vereinbarten Preis gleich verhält wie der Preis der Lieferung und Leistung gemäß der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste zum Preis der Lieferung gemäß der am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Hinsichtlich sonstiger, nicht in einer Preisliste geführten Lieferungen und Leistungen ist der Lieferer zu einer den Umständen nach angemessenen Preisanpassung berechtigt.
  4. Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsabschluss, oder fallen diese zusätzlich nach Vertragsabschluss an, ist der Lieferer berechtigt, die Mehrbelastung an den Besteller zu berechnen.
  5. Ist der Lieferer auf Wunsch des Bestellers zu einem Umtausch bereit, ist der Lieferer berechtigt, die angefallenen Kosten zu berechnen, mindestens jedoch den Betrag der infolge Alterung und Benutzung eingetretenen Wertminderung zuzüglich 10% des vereinbarten Preises des ursprünglich vereinbarten Liefergegenstandes zur Abgeltung des durch den Umtausch beim Lieferer entstandenen Aufwands. Die vorgenannte Kostenpauschale kann der Lieferer nicht verlangen, wenn der Besteller nachweist, dass dem Lieferer kein oder nur ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.

IV. Rechnungsstellung, Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Der Kunde stimmt zu, dass ihm seine Rechnung auf elektronischem Wege via E-Mail zugesendet wird. Die Rechnung ist ohne Unterschrift gültig.
  2. Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per E-Mail durch ordnungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen.
  3. Der Kunde hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich schriftlich und rechtsgültig mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht bekannt gegeben hat.
  4. Maschinenbau Rudolf haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Kunde trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte.
  5. Der Kunde kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit schriftlich widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung des schriftlichen Widerrufs erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an die zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift zugestellt. Maschinenbau Rudolf behält sich das Recht vor, für den postalischen Versand eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.
  6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Lieferungen von Maschinen und Ersatzteilen sowie Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  7. Sämtliche Forderungen werden – auch bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub – sofort fällig, sobald der Besteller mit der Erfüllung auch nur eines Teils seiner Verbindlichkeiten dem Lieferer gegenüber länger als 5 Arbeitstage in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich mindern (z. B. Vermögensverfall, Zahlungsverzögerungen oder Zahlungseinstellung, Überschuldung, Bonitätsherabstufungen durch Warenkreditversicherer, Wechsel- und Scheckproteste, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Eröffnung bzw. Ablehnung desselben). Der Lieferer kann in diesem Falle sämtliche Lieferungen und Leistungen verweigern und die Stellung angemessener Sicherheiten für seine Forderungen verlangen.
  8. Die Bezahlung mit Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Inkasso- und Diskontspesen trägt der Besteller. Bei Wechselzahlung und beim Bestehen überfälliger Zahlungen wird kein Skonto gewährt, selbst wenn zuvor im Übrigen vereinbart.
  9. Der Besteller darf gegen Forderungen des Lieferers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, oder wenn der Lieferer seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis grob verletzt hat. Ein Recht des Bestellers zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils des Kaufpreises wegen Mängeln der Leistung des Lieferers bleibt jedoch unberührt.
  10. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind die Forderungen des Lieferers mit 9,9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Anspruch des Lieferers auf Ersatz weiteren Schadens bleibt unberührt.
  11. Tritt beim Besteller eine Vermögensverschlechterung im Sinne von Ziffer IV. 2. ein, kann der Lieferer nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Frist zur Stellung angemessener Sicherheiten durch den Besteller vom betreffenden Vertrag zurücktreten. Weitere gesetzliche Ansprüche des Lieferers – z. B. Schadensersatz – bleiben unberührt. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

V. Lieferzeit, Teilleistungen, Annahmeverzug, Rücktritt und Vorbehalte des Lieferers, Schadensersatzansprüche des Lieferers

  1. Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn sich der Lieferer und der Besteller über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts geeinigt haben und nicht, bevor der Lieferer die Bestellung bestätigt hat. Sie ruhen, solange der Besteller mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag (z. B. Beibringung von Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben) oder einer vereinbarten Anzahlung im Rückstand ist.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und sonstigen außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen, sowie bei Verzögerungen eines Vorlieferanten des Lieferers, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, soweit diese Umstände nachweislich auf die Lieferzeit von Einfluss sind. Bei ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Leistung durch einen Vorlieferanten, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, wenn das Ereignis dem Lieferer seine Leistung unmöglich macht oder er Hierwegen auch nach angemessener Verlängerung der Lieferzeit gem. vorstehendem Satz nicht leisten kann. Der Lieferer kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Leistung eines Vorlieferanten, die er für seine Leistung benötigt (beispielsweise ein Teil, ein Aggregat, eine Komponente oder ein Fahrgestell), aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers bzw. den Modalitäten der Leistung des Lieferers an den Besteller liegen (beispielsweise mit Blick auf die Person des Bestellers oder das Land, in das geliefert werden soll), nicht bzw. nicht zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann. In vorstehenden Fällen eines Rücktritts sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
  4. Verspätet sich die Leistung des Lieferers, so gerät er dennoch nicht in Verzug, solange dies auf Umständen beruht, die er bei billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten konnte und durch zumutbare Maßnahmen nicht hat überwinden können.
  5. Der Lieferer ist zur Zurückbehaltung seiner Leistung berechtigt, solange der Besteller seine Verpflichtungen ihm gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.
  6. Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. Sie gelten als selbstständige Rechtsgeschäfte, die gesondert berechnet werden können.
  7. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, die Lieferung nicht fristgerecht entgegengenommen oder deren Annahme verweigert oder vereinbarte Sicherheiten nicht bestellt, ist der Lieferer nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Besteller dem Lieferer in solchen Fällen dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet, kann der Lieferer vom Besteller ohne Nachweis bei Serienprodukten 25 % und bei Einzelanfertigung 75 % der Auftragssumme als Schadensersatz fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens auf Nachweis bleibt vorbehalten.
  8. Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so kann der Lieferer entweder die tatsächlich angefallenen Lagerungs- und Wartungskosten oder eine Pauschale in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages je Monat in Rechnung stellen; letzteres jedoch dann nicht, wenn der Besteller nachweist, dass dem Lieferer kein oder nur ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Die Zahlungspflichten des Bestellers bleiben dadurch unberührt.
  9. Die Vertragserfüllung seitens des Lieferers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos (und/oder sonstige Sanktionen) entgegenstehen. In Fällen solcher Hindernisse sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

VI. Gefahrtragung, Versand und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teilleistung oder wenn der Lieferer die Kosten für Versendung oder Aufstellung übernommen hat, oder die Anfuhr selbst bewirkt. Für günstigste Verfrachtung sowie Transportlaufzeit wird keine Haftung übernommen.
  2. Verzögern sich die Auslieferung, der Versand oder die Entgegennahme des Liefergegenstandes durch den Besteller ohne Verschulden des Lieferers, so gehen alle Gefahren – einschließlich der Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs des Liefergegenstandes, sowie sämtlicher von ihm selbst ausgehender Gefahren – ab Anzeige der Versandbereitschaft oder Mitteilung der Fertigstellung auf den Besteller über.
  3. Auf schriftliches Verlangen wird die Sendung auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Umfang versichert.
  4. Der Besteller haftet für alle von ihm schuldhaft bei oder vor der Entgegennahme des Liefergegenstandes (z. B. Erprobung, etwa durchzuführende Abnahme etc.) verursachte Schäden.
  5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.

VII. Mängelrüge, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

  1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Besteller hat den Liefergegenstand ferner vor jeder Inbetriebnahme auf Mängel und insbesondere auf Sicherheit und Einsatzfähigkeit zu untersuchen. Während des Einsatzes ist der Liefergegenstand ständig bezüglich Sicherheit und Mängel zu überwachen. Bestehen auch nur geringe Bedenken hinsichtlich der Einsatzfähigkeit oder geringste Sicherheitsbedenken, so darf der Gegenstand nicht eingesetzt bzw. muss unverzüglich stillgelegt werden. Der Lieferer ist unverzüglich schriftlich unter Nennung der Bedenken oder des Mangels im Rahmen einer Mängelrüge zu informieren. Der Besteller hat dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben. Andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  2. Ist die Leistung des Lieferers bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllt der Lieferer nach, und zwar nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache im Tausch gegen die mangelhaft gelieferte. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Ist eine Nacherfüllung bezüglich eines Mangels nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen, für den Besteller unzumutbar, oder hat der Lieferer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, oder ist eine dem Lieferer gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen, kann der Besteller die Vergütung des Lieferers mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Ist nur ein unerheblicher Mangel gegeben, hat der Besteller jedoch nur ein Recht zur Minderung der Vergütung.
  3. Sollte der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt die gesetzliche Regelung.
  4. Eigenmächtige Nachbesserung des Bestellers oder durch Dritte hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Lieferer zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers werden vom Lieferer nicht übernommen. Dies gilt nicht in dringenden – insbesondere unaufschiebbaren – Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. In diesen Fällen ist der Lieferer unverzüglich zu verständigen und nur zum Ersatz der notwendigen Kosten verpflichtet.
  5. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr und keine Einstandspflicht für Schäden insbesondere in den folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Arbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrotechnische/elektronische oder elektrische Einflüsse. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, sofern die Schäden vom Lieferer nach näherer Maßgabe der Regelung in VIII. Ziff. 5 zu verantworten sind.
  6. Auch besteht keine Haftung bzw. Einstandspflicht des Lieferers insbesondere für folgende Maßnahmen und Handlungen des Bestellers oder Dritter und deren Folgen: Unsachgemäße Nachbesserung, Änderung des Liefergegenstandes ohne vorherige Zustimmung des Lieferers, An- und Einbau von Teilen, insbesondere Ersatzteilen, die nicht vom Lieferer stammen oder ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung.
  7. Für vom Besteller geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material sowie für vom Besteller vorgegebene Konstruktionen leistet der Lieferer keine Gewähr.
  8. Beim Verkauf gebrauchter Maschinen, Geräte oder Teile leistet der Lieferer keine Gewähr wegen etwaiger Sachmängel. Der Lieferer sichert keine Eigenschaften zu und weist darauf hin, das gebrauchte Maschinen und Teile vielfach – auch bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit – nicht dieselben Eigenschaften haben wie neu hergestellte Maschinen und Teile.
  9. Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung sowie ihm etwa eröffnete Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren bei Lieferungen in einem Jahr seit Ablieferung der Ware, bei Montagen in einem Jahr seit der Abnahme bzw. – falls eine Abnahme nicht zu erfolgen hat – seit dem Ende der Montage. Sollte der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt für die Verjährung etwaiger Ansprüche des Bestellers Hierwegen die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung gilt auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
  10. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, und zwar auch hinsichtlich Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ziffer VIII. 5. findet entsprechende Anwendung.

VIII. Rücktritt des Bestellers, Schadenersatzansprüche des Bestellers, Verjährung

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen endgültiger Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft hieran ein grobes Verschulden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schaden beschränkt und der Höhe nach auf maximal 15 % der Vertragssumme begrenzt. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs des Bestellers und ohne dass den Lieferer ein grobes Verschulden hieran trifft oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet und ist nicht zum Rücktritt gemäß vorstehend Ziffer 1 berechtigt.
  3. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer mit seiner Leistung in Rückstand ist, sofern diese fällig ist, der Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und der Lieferer seine Nichtleistung zu vertreten hat. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen eines Rückstands des Lieferers mit seiner Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft hieran ein grobes Verschulden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schäden beschränkt und der Höhe nach auf 1/2 % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt auf höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung begrenzt, das wegen der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.
  4. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, sich – über die vorstehend in Ziffern 1 und 3 geregelten Fälle hinaus – nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen bei einer vom Lieferer zu vertretenden, nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen.
  5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vertraglicher Pflichten und aus in Abwicklung des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen, insbesondere auf Kündigung sowie auf Schadensersatz, einschließlich solchen auf Schadensersatz statt der Leistung sowie Aufwendungsersatz und solchen auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch hinsichtlich solcher Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ausgeschlossen sind auch alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers aus sonstigem Rechtsgrund, ein- schließlich Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und aus bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen. Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht, wenn dem Lieferer grobes Verschulden zur Last fällt. Diese Haftungsausschlüsse gelten ferner nicht bei schuldhafter Verletzung der dem Lieferer obliegen- den vertragswesentlichen Pflichten (es sind dies etwa Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck dem Lieferer gerade auferlegen will und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet; ferner Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und, auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Diese Haftungsausschlüsse gelten ferner nicht für einen etwaigen Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Diese Haftungsausschlüsse gelten schließlich nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird.
  6. Ist hiernach – oder abweichend von den vorstehenden Bestimmungen auch in anderen Fällen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage – eine Haftung des Lieferers begründet, ist diese beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufes entstandenen und im einzelnen nachgewiesenen Schadens. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für eine etwaige Haftung nach Produkthaftungsgesetz wegen Mängeln des Liefergegenstandes für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für einen etwaigen Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, wenn dem Lieferer Vorsatz zur Last fällt.
  7. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer aus der Verletzung vertraglicher Pflichten und aus in Abwicklung des Vertrags begangenen unerlaubten Handlungen verjähren spätestens in einem Jahr seit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer aus sonstigem Rechtsgrund, einschließlich Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und aus bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen. Sollte dem Schuldner Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, gilt die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung gilt ferner für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
  8. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter. Für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen die gesetzlichen Vertreter des Lieferers und seine Mitarbeiter gilt vorstehend Ziffer 6 entsprechend.

IX. Sicherung

  1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises und aller sonstigen auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor vollständiger Einlösung aller Wechsel durch den Besteller.
  2. Die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
  3. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die Summe seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10 % übersteigt.
  4. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt, ist er berechtigt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 2 wirksam auf den Lieferer übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand oder auf an den Lieferer abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller grundsätzlich zum Besitz und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere, wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Rückstand ist – sowie in den Fällen von Ziffer IV. 2, kann der Lieferer den Liefergegenstand jedoch an sich nehmen und die Ermächtigung zum Einzug der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen widerrufen. Der Besteller ist – unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten – zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Besteller. Der Lieferer ist zum freihändigen Verkauf berechtigt. Der Besteller hat dem Lieferer auf dessen Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die nach Maßgabe von Ziffer 2 an den Lieferer abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren, zur Geltendmachung der dem Lieferer zustehenden Rechte, erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  6. Der Besteller hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und alle vom Lieferer vorgesehenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich – abgesehen von Notfällen – durch den Lieferer oder durch eine vom Lieferer anerkannte Werkstatt ausführen zu lassen.
  7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hier- nach die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

X. Warengutschrift

  1. Soweit eine Warengutschrift gewährt wird, ergibt sich die Höhe der Gutschrift aus dem Betrag der Originalrechnung abzüglich 15% Bearbeitungskosten. Soweit aufgrund einer Warengutschriftvereinbarung die Ware zurückgesandt wird, hat der Käufer die hier- durch entstehenden Kosten zu tragen.
  2. Eine Warengutschrift ist eine Gutschrift, die nicht in Geld ausgezahlt wird, sondern in Form von Waren.

XI. Schutzrechte

  1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen oder Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu leisten, so steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt den Lieferer von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt dem Lieferer den entstehenden Schaden sowie seine Kosten und Aufwendungen. Wird dem Besteller die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, ist der Lieferer zur Einstellung der Arbeiten berechtigt. In diesem Falle kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und Ersatz seines Schadens sowie seiner Kosten und Aufwendungen verlangen. Eine Verpflichtung des Bestellers gemäß vorstehend Sätze 1 bis 4 zu Freistellung, Schaden-, Kosten- oder Aufwendungsersatz besteht nicht, wenn der Besteller die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Etwaige gesetzliche Ansprüche und Rechte des Lieferers bleiben jedoch in jedem Fall unberührt.

XII. Exportkontrolle

  1. Der Besteller hat dem Lieferer so früh wie möglich, spätestens jedoch 2 Wochen vor dem Liefertermin, alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Lieferer benötigt zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts und für Genehmigungen, soweit deren Beschaffung nach dem Vertrag dem Lieferer obliegt. Der Lieferer kann zudem jederzeit solche Auskünfte verlangen. Im Falle von Änderungen hat der Besteller diese Daten, insbesondere Exportkontroll- und Außenhandelsdaten, so früh wie möglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Liefertermin zu aktualisieren und dem Lieferer schriftlich mitzuteilen. Der Besteller trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Lieferer aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit oder des verspäteten Zugangs der Daten entstehen.

XIII. Compliance

  1. Der Besteller verpflichtet sich, dass er und seine Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichts- und Beiräte, Arbeitnehmer und sonstige Repräsentanten gesetzliche Regelungen einhalten und wird insbesondere strafbaren und verwerflichen Handlungsweisen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit diesem Vertrag in jeglicher Richtung präventiv entgegentreten.

XIV. Untersagte Geschäfte

  1. Der Besteller verpflichtet sich, dass er und seine Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichts- und Beiräte, Arbeitnehmer und sonstige Repräsentanten folgende Geschäfte mit den Gütern des Lieferers in jedem Fall unterlassen:
    a. Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG- bzw. EU-Verordnungen oder U. S.- Exportbestimmungen benannt sind;
    b. Geschäfte mit Kunden in Embargoländern, die verboten sind;
    c. Geschäfte, für die eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt und
    d. Geschäfte, die insbesondere einen Zusammenhang mit ABC-Waffen, militärischer Endverwendung haben können.
  2. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung, ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertragsverhältnis sofort zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

XV. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand über- lassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, weder Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – zu entfernen noch ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XVI. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Zweifel ist die deutschsprachige Fassung sämtlicher Vertragsbestimmungen maßgebend. Die Einheitlichen Kaufgesetze (Convention on the International Sale of Goods, CISG) gelten nicht.
  2. Erfüllungsort ist 53947 Nettersheim.
  3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Schleiden Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich solcher über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit sowie für Wechsel- und Scheckklagen. Der Lieferer kann jedes andere nach den gesetzlichen Vorschriften zuständige Gericht anrufen.
  4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.